Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SQUARE FILM GmbH (Stand: Januar 2024)
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Auftrag, Ergebnisse und Schutzrechte
(1) Uns erteilte Aufträge sind Urheberwerkverträge. Wir räumen aufgrund des Auftrags ausschließlich einfache Nutzungsrechte an den entsprechenden Werkleistungen und Daten ein, das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht daran wird nicht übertragen. Die Rechte entstehen erst mit vollständiger Honorarzahlung (= aufschiebende Bedingung). Weisungen und Vorschläge des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Vergütungshöhe und begründen kein Miturheberrecht. Im Rahmen des Auftrags haben wir Gestaltungsfreiheit.
(2) Originale, die aus dem Auftrag entstanden sind, sind nach einer angemessenen Frist, die mit der Beendigung des Auftrags zu laufen beginnt, an uns zurückzugeben, falls nicht zumindest in Textform (§ 126 b BGB) anders vereinbart. Kann das Original nicht oder nur beschädigt zurückgegeben werden, ist Schadensersatz zu leisten. Dessen Höhe bestimmt sich zumindest nach dem Geldaufwand, der erforderlich ist, um den Schaden im Falle der Beschädigung zu beheben bzw. im Falle des Verlustes das Original zu ersetzen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt möglich.
(3) Die von uns erstellten Entwürfe (Zwischenstücke und Endfassungen) unterliegen alle dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen finden auch dann Anwendung, insbesondere dessen urhebervertragsrechtlichen und urheberrechtlichen Ansprüche, wenn und soweit die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nicht vorliegen, z.B. hinsichtlich der Gestaltungshöhe.
(4) Wir nehmen im Rahmen des uns erteilten Auftrags keine Überprüfung irgendeiner schutzrechtlichen, insbesondere kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit, Eintragungsgfähigkeit oder Verwendbarkeit unserer Leistung vor. Dies zu klären ist allein Sache des Auftraggebers. Ebensowenig klären wir im Rahmen des Auftrags die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit unserer Leistung; Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Gegenstand unseres Auftrags ist nicht die Produktionsüberwachung, dies bedarf gesonderter Beauftragung. Erfolgt eine Beauftragung, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen notwendige Entscheidungen zu treffen und Anweisungen zu erteilen.
(6) Weisungen sind zu ihrer Wirksamkeit in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen; dies kann auch nur zumindest in Textform geändert werden.
§ 3 Honorar, Auslagen und Drittbeauftragung
1) Unser Honoraranspruch ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen, hilfsweise gilt die übliche Vergütung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen inbegriffen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Dies gilt auch für Reisekosten und Auslagen, soweit gesetzlich bestimmt. Als Auslagen berechnen wir gesondert insbesondere alle von Dritten erbrachte Leistungen (z.B. Transport, sonstige Produktion, oder von diesen erworbene Leistungen z.B. Lizenzrechte oder sonstige Rechte). Unten Abs. 4 und 6 bleiben unberührt. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Zinssatz acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB beträgt.
(2) Eine Abnahme unserer Leistung kann nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Wir sind zur Erteilung von angemessenen Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt berechtigt. Erstreckt sich der Auftrag bei Erteilung desselben absehbar über einen längeren Zeitraum oder haben wir sächliche Vorleistungen mit einem erheblichen Aufwand im Hinblick auf den Auftragswert zu erbringen, können wir darüber hinaus auch 50% der Vergütung bei Auftragserteilung als Vorschuss verlangen, 25% bei Fertigstellung von 50 % der Arbeiten und 25% bei Abnahme.
(3) Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Die Preise umfassen, soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt, eine Korrekturschleife, alles andere gilt als Mehrleistung. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert nach Zeitaufwand zu einem üblichen und angemessenen Stundensatz berechnet, mind. jedoch mit EUR 95,00/h, anteilig abgerechnet auf je angefangene 30 Minuten. Als Sonderleistungen gelten insbesondere Änderungen an bereits freigebgebenen Fassungen sowie Änderungen bei laufender oder schon abgeschlossener (Erst-)Produktion. Auslagen für Nebenkosten werden uns vom Auftraggeber vollständig erstattet, wir können hierüber eine Zwischenrechnung erteilen. Auftragsbezogene Reisekosten und Spesen werden uns erstattet, sofern wir den Auftraggeber zuvor auf die anstehende Reise hinweisen und dies mit ihm abstimmen. Für Fahrten im eigenen Pkw können wir EUR 0,85/km abrechnen.
(5) Wir können eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen, wenn und soweit sich die Ausführung des Auftrags aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert. (Weitergehende) Schadensersatzansprüche jeglicher Art bleiben unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber in dessen Namen und auf dessen Rechnung an Dritte entgeltlich zu vergeben. Vergeben wir zur Ausführung des Auftrags des Auftraggebers ausnahmsweise im eigenen Namen Leistungen an Dritte, stellt uns der Auftraggeber den Ansprüchen des Dritten aus dessen Beauftragung im Innenverhältnis frei.
(7) Werden die Leistungen in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, sind wir berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
§ 4 Ausführung
(1) Im Falle der Veröffentlichung und/oder Vervielfältigung unserer Leistungen (gleich in welcher Form) sind uns zuvor Korrekturmuster zur Freigabe vorzulegen.
(2) Wir sind berechtigt, kostenlos 10 Belegexemplare in der veröffentlichten Form zu erbitten, bei Druckstücken werden sie mangelfrei und ungefaltet zur Verfügung gestellt, im Falle von Dateien genügt die Übersendung einer Datei.
(3) Wir dürfen unsere Leistungsergebnisse für Eigenwerbung jeglicher Art unter Nennung des Auftraggebers und kurzer Beschreibung des Auftrags kostenfrei und dauerhaft nutzen, insbesondere die Belegexemplare.
(4) Wir sind nicht verpflichtet, Rohdaten oder offene Daten an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Wurden demgemäß Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen sie nur mit unserer vorherigen Zustimmung verändert werden.
(5) Für die etwaige Implementation unserer Leistungen in sein EDV-System (Hard- und Software) ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
(6) Jede Nachahmung, auch von Teilen unserer Leistung, ist dem Auftraggeber verboten. Im Falle eines jeden Verstoßes sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten, hilfsweise in Höhe der üblichen Vergütung, zu verlangen; andere Rechte bleiben unberührt.
(7) Wir haben das Recht, auf Vervielfältigungsstücken und in sonstigen Veröffentlichungen jeder Art als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung dieses Rechts berechtigt uns, eine Vertragsstrafe entsprechend § 4 Abs. 6 vom Auftraggeber zu verlangen, andere Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Vertragsbeendigung
(1)Im Falle vorzeitiger Vertragskündigung durch den Auftraggeber, die nicht auf einem wichtigen Grund beruht, findet § 649 BGB Anwendung. Wir sind nach unserer Wahl alternativ berechtigt, abgeschlossene Leistungsphasen voll abzurechnen und eine begonnenen Phase nach Aufwand. Diese letztgenannte Regelung (Satz 2) gilt auch für den Fall, dass wir den Auftrag in seinem Verlauf ordentlich kündigen.
(2)Bei einer Kündigung vor Arbeitsbeginn durch den Auftraggeber können aufgrund des besonderen Aufwands und der Organisation etwaiger Projekte folgende Ausfallhonorare: Die Auftragserteilung muss mind. 8 Tage vor Drehbeginn erfolgen. Sollte die Produktion nach Auftragserteilung vollständig abgesagt werden ergeben sich folgende Ausfallhonorare:
7 Tage vor Drehbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung
5 Tage vor Drehbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung
3 Tage vor Drehbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung
1 Tag vor Drehbeginn oder am Drehtermin 100 % der vereinbarten Vergütung
(4) Sollten der Drehtermin kurzfristig verschoben werden ergeben sich folgende Honorare:
7 Tage vor Drehbeginn 25 % der Produktionskosten für die Dreharbeiten
5 Tage vor Drehbeginn 50 % der Produktionskosten für die Dreharbeiten
3 Tage vor Drehbeginn 75 % der Produktionskosten für die Dreharbeiten
§ 6 Haftung
(1) § 377 HGB findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Rügefrist bei offen- kundigen Mängeln 10 Tage nach Ablieferung des Werks beträgt.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Erfüllungsgehilfen sind nicht Dritte, die wir anlässlich der Auftragsausführung namens und auf Rechnung des Auftraggebers einschalten, insoweit haften wir nur für eine ordnungsgemäße Auswahl
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für die künstlerische Gestaltung (s. auch § 2 Abs. 1).
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Abnahme.
(7) Mit der Freigabe einer Leistung durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit der Leistung. Ist eine Leistung solchermaßen freigegeben worden, entfällt unsere Haftung.
(8) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller uns übergebener Unterlagen entsprechend berechtigt ist und wir sie ohne Rechte Dritter zu verletzen benutzen dürfen. Vorsorglich stellt uns der Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter für den Fall frei, dass sich diese Versicherung als unzutreffend erweist, gleichgültig ob schuldhaft oder nicht.
(9) Die Versendung von Vorlagen, Entwürfen, Mustern u.ä. erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.
§ 7 Gerichtsstand; anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg. Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jedoch auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(2) Erfüllungsort ist Hamburg.
(3) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des Internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen, ebenso diejenige des Einheitlichen UN-Kaufrechts.
§ 8 Kommunikation; Datenschutz
Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Kommunikation im Rahmen der Auftragsbearbeitung mündlich und in Textform (§ 126b BGB) zu führen, insbesondere auch im Wege von üblichen Emails ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen. Etwaige vertragliche oder gesetzliche Schriftformerfordernisse bleiben davon unberührt und gelten weiterhin. Im übrigen gelten die gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit einschlägig.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sei oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien sind dann einander verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die das tatsächlich Gewollte bestmöglich erreicht.